News & Milestones

Übersicht

Risikobeurteilung vor Rechtshängigkeit einer Klage

In Fällen, in denen die unentgeltliche Rechtspflege zur Diskussion steht, kann vor dem Schlichtungsverfahren ein Gesuch um Gewährung dieses Rechts gestellt werden (Art. 117 ff., insbesondere Art. 119 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgericht 4A_492/2020 vom 19.01.2021). Hauptgrund dafür ist die Abklärung der Prozesschancen und des Kostenrisikos. Neben den formellen Voraussetzungen (finanzielle Verhältnisse der Gesuchstellers) hat das Gericht zu prüfen, ob das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

Das Bundesgericht hielt u.a. fest, es sei unzulässig, einen Ansprecher darauf zu verweisen, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zusammen mit der (die Rechtshängigkeit auslösenden) Rechtsschrift (erneut) einzureichen. Dies vereitle das in Art. 119 Abs. 1 ZPO vorgesehene Recht, das Gesuch bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit einzugeben und beurteilen zu lassen. Mit Einreichen der Klage ist das Kostenrisiko eingetreten, das man vorprozessual prüfen lassen wollte.

Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Frauenfeld wies mit Entscheid vom 08.02.2024 das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Offizialvertretung im gerichtlichen Verfahren jedoch mit ebendieser Begründung ab. Damit verletzte er Bundesrecht. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 03.04.2024 geschützt (ZR.2024.10).

 

Ärztin klagt mit Erfolg gegen das Inselspital

2017 und 2018 obsiegte eine vom Inselspital entlassene und von Steinegger vertretene Ärztin (PD) vor den bernischen Gerichten. Die Kündigung verletzte als Rachekündigung das Gleichstellungsgesetz. Sie wurde aufgehoben und das Inselspital musste die Ärztin wieder einstellen. Sämtliche Prozesskosten gingen zu Lasten des unterliegenden Inselspitals. Die Klage gegen einen Konzern hat in der Regel wenig Chancen.

Mit Zwischenentscheid vom 26.01.2024 hat das Regionalgericht Bern-Mittelland nun festgestellt, dass die Klägerin von der Beklagten mit Auswirkung auf die Ausschüttungen aus dem privatärztlichen Pool geschlechterspezifisch diskriminiert wurde.

Der obsiegenden Klägerin wurde im sehr zeit- und aufwandintensiven Verfahren die beantragte Parteientschädigung zugesprochen.

» Als Frau im Job diskriminiert (TeleZüri, 14.03.2024)

» PowerPoint: Medienkonferenz vom 31.01.2024 zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26.01.2024

» Kopf der Woche - Natalie Urwyler (Hauptstadt, 03.02.2024)

» Was die neue Wendung im Fall Urwyler für die Gleichstellung bedeutet - Podcast

(BZ, 02.02.2024)

» Juristin Zita Küng: "Vom Inselspital-Urteil profitiert jede Frau in der Schweiz"

(annabelle.ch, 02.02.2024)

» Gleichstellungsrecht - Diskriminierte Ärztin gewinnt erneut vor Gericht

(Beobachter, 01.02.2024)

» Rare reconnaissance de discriminations liées au genre par un tribunal suisse

(RTS, 31.01.2024)

» Urteil mit Signalwirkung – Inselspital hat Ärztin diskriminiert (BärnToday, 31.01.2024)

» Ärztin nicht befördert – Urteil erhöht Druck auf weitere Branchen (BZ, 31.01.2024)

» Berner Insel-Ärztin klagt erfolgreich wegen Diskriminierung (blick.ch, 31.01.2024)

» Diskriminierung: Insel-Ärztin bekommt recht (medinside.ch, 31.01.2024)

» Spital kündigt Ärztin wegen Baby - sie gewinnt vor Gericht (nau.ch, 31.01.2024)

» Spital diskriminiert Ärztin bei Beförderung (SRF News, 30.01.2024)

» SRF-Beitrag, Samstag, 04.12.2021

» Podcast "Die Akte Urwyler", 26.08.2021

» NZZ am Sonntag, 01.11.2020

» NZZ am Sonntag, 25.10.2020

» Berner Zeitung, 08.10.2020

» SRF-Beitrag, Donnerstag, 08.10.2020

» Berner Zeitung, 27.06.2020

» NZZ am Sonntag, 14.06.2020

» INFOsperber, 06.06.2020

» Sonntagsblick, 16.06.2019

» srf.ch DOK, 13.06.2019

» 1815.ch, Donnerstag, 06.06.2019

» watson.ch, Donnerstag, 06.06.2019

» Der Bund, Montag, 03.06.2019

» srf.ch, Dienstag, 28.05.2019

» rts.ch, Dienstag, 16.04.2019

» Unia, Industrie-Frauenkonferenz, 08.02.2019

» srf.ch, Donnerstag, 07.02.2019

» lenouvelliste.ch, Dienstag, 04.12.2018  

» medinside.ch, Dienstag, 20.11.2018  

» medinside.ch, Dienstag, 20.11.2018 

» Beobachter,  Montag, 19.11.2018 

» srf.ch, Samstag, 17.11.2018

» medinside.ch, Donnerstag, 15.11.2018

» Le Nouvelliste (online), Dienstag, 13.11.2018

» Schweizer Illustrierte Nr. 45, Freitag, 09.11.2018

» medinside.ch, Freitag, 09.11.2018

» NZZ am Sonntag, 04.11.2018

» NZZ am Sonntag, 04.11.2018

» Berner Zeitung, Samstag, 03.11.2018

» Neue Zürcher Zeitung, Samstag, 03.11.2018

» Le Nouvelliste (online), Freitag, 02.11.2018

» Berner Zeitung (online), Freitag, 02.11.2018

» der Bund (online), Freitag, 02.11.2018

» Beobachter, Freitag, 02.11.2018

» 24heures, Freitag, 02.11.2018

» watson.ch, Freitag, 02.11.2018

» Blick (online), Freitag, 02.11.2018

» srf.ch, Freitag, 02.11.2018

» 24heures, Dienstag, 30.10.2018 

» Basler Zeitung (online), Dienstag, 30.10.2018 

» 20 Minuten, Montag, 29.10.2018  

» Sonntagszeitung.ch, Sonntag, 28.10.2018 

» 20 Minuten, Sonntag, 28.10.2018 

» Workzeitung (online), Freitag, 28.09.2018 

» Tagblatt (online), Sonntag, 23.09.2018

» Der Bund, Mittwoch, 12.09.2018

» Die Zeit, Donnerstag, 06.09.2018

» Berner Zeitung, Donnerstag, 30.08.2018  

» Infosperber (online), Mittwoch, 29.08.2018

» Der Bund (online), Mittwoch, 29.08.2018

» Berner Zeitung (online), Mittwoch, 29.08.2018

» Medienerklärung der Klägerin vom 29.08.2018

» Berner Zeitung, Freitag, 10.08.2018 

» CVP-Frauen Schweiz, Babettes Brief aus Bern, Juni 2018

» Der Bund, Freitag, 06.07.2018

» Berner Zeitung, Donnerstag, 05.07.2018 

» Berner Zeitung, Mittwoch, 04.07.2018

» Neue Zürcher Zeitung, Mittwoch, 04.07.2018

» Der Bund, Mittwoch, 04.07.2018

» Medienerklärung der Klägerin vom 03.07.2018

» Die Zeit (online), Samstag, 07.04.2018

» Annabelle Nr. 4/18, 28.03.2018

» Berner Zeitung, Dienstag, 27.03.2018

» Medienerklärung der Klägerin vom 26.03.2018

» Schweizer Illustrierte Nr. 10, Freitag, 09.03.2018

» Berner Zeitung, Mittwoch, 28.02.2018

» CNN Money Switzerland, Montag, 26.02.2018

» Luzerner Zeitung (online), Samstag, 24.02.2018

» SRF 1, Schweiz Aktuell, Freitag, 23.02.2018

» RTS Radio Télévision Suisse, Freitag, 23.02.2018

» Berner Zeitung, Donnerstag, 22.02.2018

» Neue Zürcher Zeitung, Mittwoch, 21.02.2018

» Basler Zeitung, Montag, 04.12.2017  

» Auszug aus dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 07.11.2017

» Berner Zeitung, Freitag, 10.11.2017 

» Der Bund (online), Donnerstag, 09.11.2017

» 20 Minuten (online), Donnerstag, 09.11.2017

» Berner Zeitung, Donnerstag, 09.11.2017

» Der Bund (online), Donnerstag, 09.11.2017

» Berner Zeitung, Dienstag, 05.04.2016

» Berner Zeitung, Donnerstag, 13.11.2014

» zur Medienmitteilung 1

» zur Medienmitteilung 2

K.u.K.: Kindesentführung und KESB

In Deutschland läuft ein Scheidungsverfahren.

Durch rechtskräftigen Beschluss des zuständigen deutschen Amtsgerichts wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das gemeinsame Kind der Parteien auf den Kindsvater übertragen.

Daraufhin entführte die Mutter das Kind der Parteien in die Schweiz.

Durch Beschluss des Amtsgerichts wurde in der Folge die Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung zur sofortigen Herausgabe des Kindes an den Vater verpflichtet. Da der Aufenthaltsort der Mutter vorerst unbekannt war, wurde gegen sie ein internationaler Haftbefehl erlassen. Der Vater stellte inzwischen vor der zuständigen Behörde nach dem sogenannten Haager-Abkommen über die Kindesentführung die vorgesehenen Anträge (Antrag auf Rückführung). Nach einem anderen Haager-Abkommen (Kindesschutzübereinkommen) war das zuständige Gericht in Bern verpflichtet, den Herausgabebeschluss des deutschen Amtsgerichts unmittelbar zu vollstrecken. Bei diesem Vollstreckungsbeschluss handelte es sich um eine superprovisorische Massnahme, gegen die kein Rechtsmittel zur Verfügung stand. Hier kommt nun die KESB ins Spiel: Sie musste in einem superprovisorischen Beschluss den Herausgabebeschluss des deutschen Amtsgerichts anerkennen und die Kantonspolizei mit dem Vollzug beauftragen.

Das Ganze spielte an einem Freitag. Die KESB versuchte, den von uns vertretenen Vater auf den folgenden Freitag zu vertrösten. Mit der Weigerung, die Vollstreckung superprovisorisch zu vollstrecken, wurde die Sache ärgerlich. Superprovisorisch heisst: unmittelbar nach Eingang des Gesuchs und nicht: in einer Woche.

Dank der formlosen Intervention des Obergerichts konnte das Verfahren nach den geltenden Regeln abgeschlossen werden. Dem Kindsvater konnte das Kind am Montag übergeben werden.

Der Töfflibub und die fehlenden Ressourcen der Staatsanwaltschaft

Eine Polizeipatrouille – zwei gestandene Polizisten – kontrollieren um Mitternacht einen Töfflibub. Er ist mit einem getunten, aber betriebssicheren Töffli unterwegs. Man kennt ihn. Die beiden Polizisten haben die Wahl: Sie benachrichtigen den Technischen Dienst und warten zwei, drei Stunden, bis er erscheint. Oder: Der Angehaltene fährt sein Töffli zur nächsten Polizeiwache. Entfernung: 5 Kilometer, kein Verkehr. Der Töfflibub hat auch noch ein zweites Mofa, in einem Schuppen. Ebenfalls frisiert. Die Mutter ist ortsabwesend, der auswärts wohnende Vater ist damit einverstanden, dass der Schuppen betreten wird. 

Im gegenseitigen Einvernehmen fährt der Töfflibub sein erstes Töffli auf den Posten; er wird mit dem Polizeifahrzeug zurückgefahren, um sein zweites Mofa zu überführen.

Ende des Sachverhalts.

Jetzt fängt das Trauerspiel an: Der vorgesetzte Dienstchef beurteilt das Vorgehen der Polizisten als Amtsmissbrauch, und er unterbreitet den Sachverhalt dem Rechtsdienst der Kantonspolizei. Die Sache wird der Staatsanwaltschaft überwiesen. Beschuldigt wird nur einer der beiden Polizisten. Er wird erstinstanzlich freigesprochen. Die Staatsanwältin kann mit diesem Freispruch nicht leben, und sie zieht das Urteil an das Obergericht weiter. Die zweite Instanz heisst die Berufung gut und weist die Sache an die Vorinstanz zurück. Begründung: Beide Polizisten hätten angezeigt werden sollen. Also vorweg ein Fehler der Staatanwaltschaft. Das neue erstinstanzliche Verfahren beginnt nun wieder, mit zwei Beschuldigten. Beide werden freigesprochen: Kein Amtsmissbrauch. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Wären die Polizisten schuldig erklärt worden, hätten personalrechtliche Folgen gedroht, bis hin zu einer Entlassung.

Die Verfahren wegen dieses Bagatellfalles kosten den Steuerzahler über 50‘000 Franken. Verhältnisblödsinn? Verantwortlichkeit?

Wenn die Staatsanwaltschaft so arbeitet, wie in diesem Fall, erstaunt niemanden, dass Ressourcen fehlen.

Tod auf dem Operationstisch: Thrombose oder anaphylaktischer Schock

Ein Patient verstarb während der Anästhesie. Abzuklären war die Frage, ob die Todesursache eine Lungenembolie war, wie sie als Komplikation bei jedem Eingriff eintreten kann, oder ob eine Medikamentenunverträglichkeit vorlag, die einen anaphylaktischen Schock ausgelöst hatte – einen Schock, der zu spät oder gar nicht erkannt worden war. Im zweiten Fall war die straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Ärzte bzw. des Spitals zu klären. 

Die Staatsanwaltschaft liess bei einer (befangenen) Gutachterstelle einen Kurzbericht erstellen. Zehn Tage nach der Zustellung dieses Berichts – lautend auf Lungenembolie als Todesursache – wollte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren einstellen. Der Antrag der Privatkläger auf Anordnung eines amtlichen Gutachtens wurde wiederholt abgelehnt. Nach 1½ Jahren, ohne jede eigene Ermittlungstätigkeit, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren tatsächlich ein. Am Tag der Zustellung dieser Verfügung reichten die Privatkläger dagegen eine Beschwerde ein. Sie wurde vom Kantonsgericht gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft wurde angewiesen, ein amtliches Gutachten zu veranlassen – was die Privatkläger zwei Jahre lang erfolglos beantragt hatten.

Ärgerlich ist, dass eine Staatsanwaltschaft, die bei jeder Gelegenheit über Ressourcenproblem klagt, sachfremde Faktoren, wie Absichten, über die Verfolgungspflicht und das Beweisantragsrecht stellt, und die Privatkläger damit einer unzumutbaren Verzögerung aussetzt.

In der nächsten Phase wird sich weisen, ob die Staatsanwaltschaft bereit ist, unbefangene Gutachter einzusetzen und den Lead einem Anästhesiologen zu übertragen. Zweifel sind angebracht.

» Zum Urteil klicke hier

Fischsterben im Blausee

Seit April 2018 kam es in der Fischzuchtanlage der Blausee AG wiederholt zu einem massiven Fischsterben.

Nach dem heutigen Stand der intensiven Abklärung, veranlasst von der Blausee AG, ist Grund eine Verschmutzung des Grundwassers stromaufwärts.

Es hat sich inzwischen der dringende Verdacht ergeben, dass Quelle der Verschmutzung illegale Aktivitäten sind, die im Zusammenhang mit der Sanierung des Lötschberg-Scheiteltunnels stehen. Insbesondere geht es um verschmutzten Gleisaushub aus dem Tunnel (Schotter / Bahnschwellen; Sonderabfall), der in einen nahegelegenen Steinbruch verfrachtet und hier, in Verletzung der gesetzlicher Vorschriften, behandelt und deponiert wird / wurde.

» 20 Minuten vom 18.03.2024

» Blick vom 17.03.2024

» Berner Zeitung vom 5. Juli 2022

» NZZ am Sonntag vom 26. Juni 2022

» NZZ Magazine vom 25. Juni 2022

» Berner Zeitung, Samstag, 25. Juni 2022

» 20 Minuten, Donnerstag, 3. Juni 2021

» Telebärn-Beitrag, Donnerstag, 3. Juni 2021

» 20 Minuten online, Mittwoch, 2. Juni 2021

» Berner Zeitung, Donnerstag, 29. April 2021

» Video-Beitrag swiss press award 21

» Beitrag swiss press award 21

» 20 Minuten online, Mittwoch, 10. März 2021

» Berner Zeitung, Donnerstag, 4. März 2021

» Jungfrau Zeitung, Freitag, 26. Februar 2021

» Berner Zeitung, Freitag, 12. Februar 2021

» schweizerbauer.ch, Freitag, 12. Februar 2021

» 20 Minuten, Freitag, 5. Februar 2021

» Berner Zeitung, Freitag, 29. Januar 2021

» Frutigländer, Freitag, 29. Januar 2021

» Berner Zeitung, Samstag, 23. Januar 2021

» Karrikatur im Bund, Samstag, 23. Januar 2021

» Berner Zeitung, Donnerstag, 21. Januar 2021

» Rundschau-Beitrag, Mittwoch, 20. Januar 2021

» Tagesanzeiger Online, Mittwoch, 20. Januar 2021

» Berner Zeitung, Mittwoch, 20. Januar 2021

» SRF-News, Dienstag, 19. Januar 2021

» Bilanz, Freitag, 18. Dezember 2020

» Berner Zeitung, Mittwoch, 2. Dezember 2020

» Berner Zeitung, Mittwoch, 25. November 2020

» Medienmitteilung Runder Tisch vom 19. November 2020

» Berner Zeitung, Donnerstag, 19. November 2020

» SRF-Beitrag vom Mittwoch, 18. November 2020

» 10vor10-Beitrag vom Freitag, 13. November 2020

» Berner Zeitung, Freitag, 13. November 2020

» Telebärn-Beitrag vom Donnerstag, 12. November 2020

» Berner Zeitung, Freitag, 6. November 2020

» Der Bund, Mittwoch, 14. Oktober 2020

» Jungfrau-Zeitung, Samstag, 10. Oktober 2020

» Blick online, Sonntag, 27. September 2020

» NZZ am Sonntag vom 27. September 2020

» Sonntagsblick vom 27. September 2020

» 20 Minuten online vom 27. September 2020

» Berner Zeitung, Samstag, 26. September 2020

» NZZ am Sonntag vom 20. September 2020

» Berner Zeitung, Samstag, 19. September 2020

» Der Bund, Samstag, 19. September 2020

» Berner Zeitung, Freitag, 18. September 2020

» Berner Zeitung, Freitag, 18. September 2020

» Der Bund, Freitag, 18. September 2020

» Presseinterview vom Donnerstag, 17. September 2020

» Berner Zeitung, Donnerstag, 17. September 2020

» Der Bund, Donnerstag, 17. September 2020

» Telebärn-Beitrag vom Donnerstag, 17. September 2020

» Berner Zeitung, Mittwoch, 16. September 2020

» Der Bund, Mittwoch, 16. September 2020 

Preisverleihung Schweizerische Stiftung für den Doron Preis

Frau PD Dr. med. Natalie Urwyler

2018 gewann die Ärztin den Prix Courage des Beobachtes und 2023 den Prix Doron. Sie ist Mitbegründerin der gemeinnützigen Organisation StrukturELLE. Der Stiftungszweck ist die Förderung von Gleichstellung durch die Verbesserung der Funktion von Strukturen, die Umsetzung von klaren, transparenten und objektiven Prozessen durch hohe Anforderungen an Integrität, Compliance, Good Governance und Fairness.

» Grosse Ehre für Natalie Urwyler (medinside.ch)

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«Luxor» - 25 Jahre danach

Aufsatz in: HAVE 2/2022

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Der vergessliche Notar / Haftung

Ein Ehepaar suchte den nachmaligen Beklagten in seiner Funktion als Notar auf, um einen ihrer Verwandten als alleinigen Erben einzusetzen. Der Notar setzte einen Erbvertrag auf, in dem sich die Ehegatten gegenseitig als Vorerben einsetzten. Der Begünstigte wurde als Nacherbe des jeweiligen Erstversterbenden aufgeführt. Der Notar unterliess es aber, eine Regelung für den Nachlass des zweitversterbenden Ehepartners vorzunehmen. Nach dem Ableben beider Erblasser weigerte sich das zuständige Amtsnotariat, dem Begünstigten eine Erbenbescheinigung über die gesamte Erbschaft auszustellen. Dies mit der Begründung, der Erbvertrag sehe keine ausdrückliche Erbeinsetzung für den Nachlass des nachversterbenden Ehegatten vor. Der Begünstigte gelangte hierauf an einen in Erbschaftssachen spezialisierten Anwalt und schaltete zudem einen Haftpflichtspezialisten ein. Die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen machte die Anwaltskanzlei Steinegger klageweise geltend. Umstritten war, ob sich der Kläger gestützt auf die Rechtsfigur des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter auf einen vertraglichen Haftpflichtanspruch berufen konnte. Das Bundesgericht hat diese Fragen bislang offen gelassen. Das mit der Sache befasst Gericht argumentierte, dass es zu einer stossenden Haftungsbefreiung von Notaren für Fehler mit Bezug auf letztwillige Verfügungen führen würde, wenn man das Konstrukt des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter nicht anerkennen wollte. Sonst könne der Vertragspartner (Auftraggeber bzw. Erblasser) nach seinem Tod seine Ansprüche aus mangelhafter Vertragserfüllung nicht mehr geltend machen. Der gemäss dem Willen des Erblassers zu Begünstigende sei in diesen Fällen gerade wegen des Notariatsfehlers nicht Erbe geworden, weshalb der Haftungsanspruch auch nicht vererbt werden könne. Das Gericht stufte damit den Erbvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten des einzusetzenden Begünstigten ein. Es beurteilte die Beurkundung als eine Vertragsverletzung nach Art. 97 OR. Sie habe den Willen des Erblassers nur ungenügend zum Ausdruck gebracht. Angesichts der nicht umzustossenden Weigerung des Amtsnotariates, eine Erbenbescheinigung für den Gesamtnachlass auszustellen, taxierte es den Beizug eines Erbschaftsanwaltes und Haftpflichtspezialisten zwecks Abklärung der Rechtslage als gerechtfertigt. Der Notar wurde verurteilt, die entsprechenden Aufwendungen dem Kläger zu ersetzen.  

Der Wrestler war's!

Wer kennt ihn nicht, Hulk Hogan, den Wrestler und Schauspieler? Weisser, U-förmiger Schnautz, farbige Sonnenbrille, langes blondes Haar.

Mit Strafbefehl vom 18.12.2019 hatte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland einen pensionierten Mann aus der Region Bern wegen Tätlichkeiten verurteilt. Dagegen legten Steinegger Rechtsanwälte Einsprache ein. Der Beschuldigte bestritt seine Schuld.
Der Beschuldigte glich Hulk Hogan aufs Haar. Deshalb war die Geschädigte auch der Auffassung, er sei der Täter. Sie habe ihn Monate später auf dem Fahrrad wiedergesehen und wiedererkannt.

Das Wiedererkennen von Personen im Strafprozess ist heikel und führt gelegentlich zu Fehlurteilen.

Mit Urteil vom 02.02.2021 folgte die zuständige Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Bern-Mittelland der Sichtweise der Verteidigung und sprach den Beschuldigten frei, mit einer Entschädigung von CHF 5'000.- für die Verteidigungskosten.
Das Argument erwies sich als stichhaltig, dass die Geschädigte den Beschuldigten verwechselt hatte. Sie dürfte einem sogenannten Bestätigungsfehler - auch bekannt als Confirmation Bias - unterlegen sein. In ihrer Vorstellung war der Mann, den sie Monate nach dem Zwischenfall zufällig gesehen hatte, der Täter, obschon verschiedene objektive Merkmale eine Täterschaft ausschlossen. Die Geschädigte interpretierte alle (zufälligen) Umstände dahingehend, genau dieser Mann, eben der Wrestler, müsse der Täter sein.

Der Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen.

Ein Arzt darf niemals das Sterben verlängern

Die Staatsanwaltschaft stellte ein Verfahren gegen eine Arzt wegen fahrlässiger Tötung ein.

Sachverhalt:

Eine 72-Jährige stürzt in ihrem Garten und zieht sich einen Oberschenkelbruch zu. Im Spital erfolgt eine Osteo-Synthese. Der operative Eingriff verläuft ohne Komplikationen. Postoperativ treten aber ein hämorrhagischer Schock und ein kontinuierlicher Blutverlust nach innen auf.
Eine Notoperation mit chirurgischen Elimination der Blutungsquelle wird unterlassen.

Die Patientin verblutet und stirbt. Nach ihrem Tod stellten sich die Fragen, ob postoperativ ein Kompressionsverband die Hämatombildung hätte abschwächen können und ob beim Auftreten des Lugenödems eine Sedation, Intubation und künstlicheBeatmung der Patientin angezeigt gewesen wären.

Postoperativ war die Patientin urteilsfähig. Vor der Hospitalisierung hatte sie sich ständig gegen medizinische Interventionen gewehrt.
Ihr Bruder, selber Arzt, hatte die Entscheidung getroffen, die Patientin keinen weiteren Massnahmen zu unterziehen, insbesondere sie nicht an ein Beatmungsgerät anzuschliessen.

Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dieser Entscheid habe dem mutmasslichen Willen und dem Interesse der Patientin entsprochen, und sie stellte das Verfahren gegen den Arzt ein.

Letzten Endes ging es um die Frage, ob ein Arzt das Sterben einer Patientin verlängern darf oder muss.

Das Rehabilitationspotential war bereits aufgrund der somatischen Krankheiten (Herzinsuffizienz, DOPD, Mamma-Ca) stark eingeschränkt. Die geistige Retardierung der Patientin verminderte das Rehabilitationspotential zusätzlich deutlich.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass nach Rücksprache mit einem nahen Familienangehörigen, auf eine Eskalation der Therapie verzichtet wurde, um den mutmasslichen Willen der Patientin zu respektieren und ihr weiteres Leiden zu ersparen.

Medien und Recht

Diverse Telebärn-Beiträge

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Erfolgreiche Abwehr der Klage auf Rückforderung einer Schenkung

Einer Klage auf Rückerstattung einer Schenkung wegen unzureichender Umsetzung der Schenkungsauflagen haben Steinegger Rechtsanwälte in einer umfangreichen Klageantwort folgende Einreden entgegengesetzt:

  • Die Beschenkte hat alles in ihrer Macht Stehende getan, um die Schenkungsauflagen bestmöglich umzusetzen. Von einer ungerechtfertigten Nicht- oder mangelhaften Umsetzung im Sinne von Art. 249 Ziffer 3 OR kann keine Rede sein. Das Risiko einer fehlenden oder nur teilweise möglichen Umsetzbarkeit aufgrund von ausserhalb des Einflussbereiches der Beschenkten liegenden Gründen trägt der Schenker.
  • Über die bestehenden Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Schenkungsauflagen wusste der Schenker seit geraumer Zeit Bescheid. Sein Widerrufsrecht war deshalb gemäss Art. 251 Abs. 1 OR längst verwirkt.
  • Schliesslich hatte es der Schenker unterlassen, der Beschenkten aufzuzeigen, inwiefern sie die Auflagen besser hätte umsetzen können. Ebenso unterblieb die erforderliche Ansetzung einer Nachfrist.

Der Schenker hatte diesen Einwendungen nichts entgegenzusetzen und zog seine Klage nach der Hauptverhandlung zurück.

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Schutzschrift / protective letter

Art. 270 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht vor: „Wer Grund zur Annahme hat, dass gegen ihn ohne vorgängige Anhörung die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme, eines Arrestes nach den Artikeln 271 – 281 SchKG oder einer anderen Massnahme beantragt wird, kann seinen Standpunkt vorsorglich in einer Schutzschrift darlegen“.

Im vorliegenden Fall ging es um eine Scheidung, die der Ehemann in den USA eingeleitet hatte (April 2019), verbunden mit einem Gesuch um vorläufige Massnahmen zum Kindesrecht (Sorgerecht, Obhut, Besuchsrecht). Die Ehefrau mit den Kindern hielt und hält sich in der Schweiz auf.

Der von Rolf P. Steinegger vertretene Ehemann befürchtete, seine Frau könnte in der Schweiz, ungeachtet des amerikanischen Massnahmeverfahrens, ihrerseits ein superprovisorisches Massnahmegesuch zu den Kinderbelangen anhängig machen. Dies veranlasste ihn, beim zuständigen Gericht eine Schutzschrift nach Art. 270 ZPO einzureichen. Er beantragte, auf ein solches Gesuch sei nicht einzutreten bzw. es sei abzuweisen.

Auf Grund der Schutzschrift wies das zuständige Gericht ein späteres Massnahmegesuch der Ehefrau ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

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Justiz und Gerichtskosten

Die hohen Gerichtskosten verunmöglichen in vielen Fällen den Zugang zur Justiz.

» 20 Minuten, Freitag, 22.02.2019

» Beobachter, Freitag, 15.02.2019

BVG / Überentschädigung

Mit Urteil vom 27.06.2018, 9C_595/2017, hat das Bundesgericht eine Beschwerde von Steinegger Rechtsanwälte gutgeheissen. Gegenstand war die Höhe des koordinierten BVG-Rentenanspruchs.

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 Für die Überentschädigungsberechnung nach Art. 34a Abs. 1 BVG rechtfertigt sich zumindest bei einer Restarbeitsfähigkeit von lediglich 10% grundsätzlich von deren Unverwertbarkeit auszugehen. Daher kann in der Regel kein entsprechendes hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Mit Blick auf das einkommensrelevante Wechselspiel zwischen Invalidenversicherung und beruflicher Vorsorge (vermutete Kongruenz der Vergleichseinkommen; E. 3.2.2) gilt dies umso mehr, als 10%-Stellen erfahrungsgemäss kaum je ausgeschrieben werden und solche Nischentätigkeiten bilden, die - auch wenn sie beispielsweise in der Reinigungsbranche verbreitet(er) sind - auf Mund-zu-Mund-Empfehlung resp. -Vermittlung beruhen und in diesem Sinn "Insidern" vorbehalten sind. 

Die negative Feststellungsklage im vereinfachten Verfahren

Das Schweizerische Bundesgericht hat eine Beschwerde von Steinegger Rechtsanwälte gutgeheissen (Urteil 4A_576/2016 vom 13.06.2017) und festgestellt (E. 4.3.1.): "die Erhebung einer Leistungsklage (bedeutet) die Anmassung nicht nur des eingeklagten Teilanspruchs selbst, sondern zugleich des gesamten Forderungsrechts als deren notwendige Grundlage ... und deshalb (wird) die Beklagte in diesem vollen Umfang durch die gegen sie erhobene Klage in ihrer Privatrechtsphäre beeinträchtigt ...". E. 4.4.: "Ergebnis: Erhebt der Kläger eine echte Teilklage, für die aufgrund ihres Streitwerts von höchstens CHF 30'000 nach Art. 243 Abs. 1 ZPO das vereinfachte Verfahren gilt, hindert Art. 224 Abs. 1 ZPO die beklagte Partei nicht daran, eine negative Feststellungswiderklage zu erheben, auch wenn deren Streitwert die Anwendbarkeit des ordentlichen Verfahrens zur Folge hat."

Das Urteil hat in der Schadenspraxis eine weitreichende Bedeutung.

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Schweres Schädel-Hirn-Trauma zum Nulltarif?

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Ausweiskontrolle durch Broncos stellt Amtsanmassung dar

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Altersdiskriminierung im Strassenverkehr

Die Medien haben berichtet, dass als Folge der Via Sicura (Programm des Bundesrates für eine grössere Verkehrssicherheit) zunehmend ganz normale Leute in die Fänge der Verkehrspsychologen gelangen. Gerügt wurde u.a. dass das in der Verfassung verankerte Prinzip der Verhältnismässigkeit für alle ausser Autofahrer gelte. Bei der Umsetzung von Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, so die Medien, sei jegliches Augenmass verloren gegangen.

» zu zwei Fällen in der Praxis 

Rassistische Äusserung? Freispruch

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Die medizinische Komplikation: Vom Trauma zur Patientensicherheit

Weiterbildungsveranstaltung Innere Medizin, Spitalzentrum Oberwallis, 08.02.2017

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Tod durch Anprall oder Überrollen?

Im Dezember 2011 kam es im Berner Oberland zu einem schweren Verkehrsunfall. Eine Fussgängerin betrat überraschend einen Fussgängerstreifen. Sie wurde von einem Fahrzeug erfasst, das sich auf kurze Distanz und mit ungefähr 40 km/h näherte, aufgeladen und auf die Fahrbahn katapultiert. Hier wurde ihr Kopf von einem zweiten Fahrzeug überrollt, das aus der Gegenrichtung heranfuhr. 

Im Strafverfahren stellte sich die Frage, welche Gewalteinwirkung tödlich war: der Anprall auf das erste Fahrzeug mit Abwurf oder das Überrollen. Das Beweisverfahren hat ergeben: Die erste Kollision war bereits tödlich. Die Fahrerin des zweiten Fahrzeuges wurde am 23.11.2016 freigesprochen.

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Totalschaden an der Hafenmole

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Keine Strafuntersuchung gegen Schweizer Bundespolizist

NZZ online, Mittwoch, 20. Juli 2016

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Pressemitteilung der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) vom 18. November 2014

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Blackout im Strassenverkehr: Einstellung ohne Beweis?

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Unruhe bei der Polizei nach Freistellungen

Berner Zeitung, Mittwoch, 7. Oktober 2015

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Der Bund, Dienstag, 6. Oktober 2015

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Todessturz eines Bikers - Witwe verklagt Veranstalter

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Radfahrer überfährt Fussgängerin

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Snowboard-Rowdy gegen Skifahrerin

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Versorgerschaden / Kongruenz; Anrechnung der Sozialversicherungsleistungen

Aus einem Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 21.06.2017 (ZK 16 486).

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Wie das Strafrecht Terror definiert

Berner Zeitung, Dienstag, 24. Februar 2015

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Berner Zeitung, Montag, 23. Februar 2015

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Skifahrerin kollidiert mit ungepolsterter Eisenstange im Pistenbereich – die Bergbahn haftet

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Das Prozessrecht - oft geprügelter Gehilfe des materiellen Rechts
Erfahrungen unter der ZPO-CH 2011

Rolf P. Steinegger, Zeitschrift für Haftung und Versicherung HAVE, 3/2014.

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Malaysia Airlines MH 370

Berner Zeitung, Freitag, 6. Juni 2014

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Zivilprozessrecht à la Vaudoise?

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Rechtsverzögerung Kanton Waadt

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Die medizinische Komplikation: Vom Trauma zur Patientensicherheit

Weiterbildungsveranstaltung Inselspital, Universitätsklinik für Anästhesiologie und Schmerztherapie, 27.06.2013 (von Prof. Dr.med. Frank Stüber abgesagt).

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Wrongful-life-Klage – erster Entscheid eines Obergerichts
(Urteil der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 02.05.2011; Entscheid ZK 10 569.)

Dazu der Kommentar von Prof. Dr. iur. Christoph Müller, Universität Neuchâtel in der Zeitschrift recht 2013, Heft 1, 46 ff.

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» Berner Zeitung, Freitag, 11. Dezember 2020

Jedem sein Trauma: Medikalisierung der Gesellschaft statt Selbsthilfe

Referat von Rolf P. Steinegger an den 9. Freiburger Sozialrechtstagen, 06./07.09.2012, Universität Freiburg.

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IAFL, European Chapter Meeting

Annual Conference Crete, 2012

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Kindesunterhalt bei sehr hohem Einkommen und Vermögen des Vaters

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Schleudertrauma - alles nur Einbildung?

Im SF Club vom 31.08.2011 nahm Rolf P. Steinegger zur "Schleudertrauma"-Diskussion Stellung.

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Psychiatrie-Patientin springt aus dem Fenster – Kanton haftet

Kommentar von Rolf P. Steinegger zum Urteil vom 29.12.2010.

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Die Justiz friert in einem Ehestreit ausländische Vermögens­werte ein (freezing order)

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Verschärfte "Schleudertrauma"-Praxis

Verfolgen Sie anhand von Urteilen des Schweizerischen Bundesgerichts, wie sich die "Schleudertrauma"-Praxis seit 2009 verschärft hat.

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Polizisten fühlen sich von der Justiz und Politik im Stich gelassen

Dein Freund und Prügelknabe, in: BernerZeitung BZ vom 21.10.2010, 5.

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Pfusch bei der Geburt - Kantonsspital haftet

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Warum in der Justiz sein darf, was nicht sein kann

Rolf P. Steinegger, Zum Mysterium des "helvetischen Schleudertraumas" oder die Diskriminierung von organisch Geschädigten, Warum in der Rechtsprechung sein darf, was nicht sein kann (Auszug), in: Festschrift für Erwin Murer, 2010.

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Professorenmangel an Universitäten

Professorenmangel an Universitäten. Praktiker könnten die Situation gratis entschärfen, in: BernerZeitung BZ, 22.06.2010, 6.

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