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Totalschaden an der Hafenmole

von Rolf P. Steinegger

Im April 2013 legte ein Skipper sein Segelschiff in einer südfranzösischen Bucht vor Anker und verreiste in die Schweiz. Im Bulletin des naheliegenden Hafens wurden Westwinde mit einer Stärke von 6 – 8 Beaufort angesagt (starke bis stürmische Winde mit grober bis mässig hoher See), und für den Folgetag Südwestwinde mit einer Stärke von bis zu 7 Beaufort (steifer Wind mit sehr grober See; après-midi: SW 3 Raf 3 devenant force 5 raf 7; soirée: SW 6 Raf 7 devenant 7; nuit: W 7 Raf 8). 

Ein sehr starker Wind aus Südwesten („ … vent … très violent … et ayant tourné au Sud-Ouest …“) riss den Anker aus seinem Grund. Die Capitainerie hatte dem Skipper abgeraten, sein Schiff am gewählten Ankerplatz vor Anker zu legen. Das Schiff zerschellte an der Hafenmole und erlitt Totalschaden.

Der Kaskoversicherer macht die Verletzung elementarer Regeln der Seemannschaft geltend (Missachtung der Meteoprognosen und der Ratschläge der Capitainerie; Fehler beim Ankern, u.a. ungenügende Länge der Ankerkette, kein Verholen an geschützten Ankerplatz; fehlende Beaufsichtigung des Schiffes während der Abwesenheit des Skippers etc.).

Mit Urteil vom 31.08.2016 hat das Tribunal régional des Montagnes et du Val-de-Ruz die von den Versicherern erhobene Einrede der Grobfahrlässigkeit geschützt (Kürzung: 35%).