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Zivilprozessrecht à la Vaudoise?

Rolf P. Steinegger

Mit Verfügung vom 29.04.2014 hat ein erstinstanzlicher Richter des Kantons Waadt einen Beklagten/Widerkläger angewiesen, die von ihm in einem Zivilprozess eingereichte Rechtsschrift in "allégués distincts" umzuarbeiten (durchnummerierte Tatsachenbehauptungen in Einzelsätzen). Hinter diesem Begehren steht die Absicht, die vor Einführung der schweizerischen Zivilprozessordnung (2011) in der Romandie geltenden Gebräuche in die neue Ordnung zu retten. Die Verfügung verletzt Bundesrecht, insbesondere das rechtliche Gehör des Beklagten/Widerklägers. Steinegger Rechtsanwälte werden sie mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Waadt (TC VD) weiterziehen. 

Nach der ZPO-CH ist "der Sachverhalt so präzise und detailliert vorzutragen, dass die Gegenpartei darauf antworten kann, eine rechtliche Subsumtion möglich ist und über die rechtserheblichen Tatsachen Beweis abgenommen werden kann..." (Annette Dolge, Präsidentin des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, in: plädoyer 1/14, 37).

Die vom Beklagten/Widerkläger eingereichte Rechtsschrift erfüllt die formellen Voraussetzungen nach der ZPO-CH.

Das Obergericht des Kantons Waadt hat die gegen die Verfügung vom 29.04.2014 eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 24.07./06.08.2014 abgewiesen. Zur Begründung verwies es lediglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen. Infolge Vergleichsabschlusses konnte dieser Entscheid nicht mehr an das Bundesgericht weitergezogen werden.