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Pfusch bei der Geburt - Kantonsspital haftet
von Rolf P. Steinegger
Im Juni 1997 kam es im Kantonsspital Freiburg anlässlich einer Geburt zu Problemen. Eine fetomaternale Transfusion hatte zur Unterversorgung des Fötus mit Sauerstoff und in der Folge zu schweren neurologischen Schädigungen des Gehirns geführt.
In der Klage (2001) warfen die Kläger – das geschädigte Kind, seine Eltern und Geschwister sowie die Sozialversicherung –, vertreten durch Steinegger Rechtsanwälte, dem Kantonsspital verschiedene Verletzungen der ärztlichen Sorgfaltspflicht vor, und sie beanspruchten die Spitalhaftung.
Der Verwaltungsgerichtshof des Kantons Freiburg schützte mit Urteil vom 01.12.2009 (1A 2001-47) die Klage (Staatshaftung).
Zusammenfassend hielt das Gericht fest, das Vorgehen der Ärzte habe von einem bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen. Bei zuerst abklärungsbedürftigen, später pathologischen Sequenzen des CTG (Cardiotokogramm) hätte, in Unkenntnis des tatsächlichen Zustandes des Kindes und aufgrund der gesamten Umstände, rechtzeitig ein Kaiserschnitt vorgenommen werden müssen. „Infolgedessen muss sich der Beklagte (scil. das Spital) in diesem Zeitraum mehrere und teilweise schwere Sorgfaltspflichtverletzungen vorhalten lassen“.
Mit Urteil vom 09.07.2010 (4A_48/2010) hat das Schweizerische Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt.
"Notre fille n'a pas la vie qu'elle mérite", in: L'illustré vom 22.09.2010,
34.
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Temps Online vom 06.09.2010.
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19.08.2010, 6.
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19.08.2010, 6.
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